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Newsletter: Die grosse BRAO-Berufsrechtsreform

Die große BRAO-Berufsrechtsreform
Zum 01.08.2022 wird das Gesetz über die „große BRAO-Reform“ in Kraft treten. Wesentlich und im Vordergrund der Reform steht die Organisationsfreiheit von Rechtsanwälten und Steuerberatern. Die Frage in welcher Rechtsform sie die Zusammenarbeit wählen, wird deutlich erleichtert. Insbesondere die interprofessionelle Zusammenarbeit mit weiteren Angehörigen freier Berufe wurde erweitert.

Damit ergeben sich Änderungen hinsichtlich des notwendigen Versicherungsschutzes. Neu geschaffen wurde der Oberbegriff der Berufsausübungsgesellschaft (BAG). Dies gilt unabhängig von der gewählten Rechtsform.

Welche Berufsausübungsgesellschaften sind betroffen?
Alle Berufsausübungsgesellschaften sind zukünftig neben den einzelnen Berufsträgern die Adressaten des Berufsrechts. Für sie gilt eine eigenständige Versicherungspflicht und es gelten neue Mindestversicherungssummen.

Wer ist nicht davon betroffen?
Für einzeln tätige Rechtsanwälte, Patentanwälte oder Steuerberater ändert sich nichts. Rechtsanwälte müssen auch weiterhin eine persönliche Titulardeckung aufrechterhalten – Steuerberater dann, wenn sie außerhalb der Berufsausübungsgesellschaft Mandate im eigenen Namen ausüben oder wenn sie Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sind und nicht als Angestellte gelten.

Welche (Mindest-) Pflichtversicherungen gelten ab dem 01.08.2022?
Die folgenden (Mindest-) Pflichtversicherungssummen gelten ab dem 01.08.2022 – abhängig vom Haftungsregime der Berufsausübungsgesellschaft und der Anzahl der Berufsträger:

Versicherungsnehmer

Rechtsanwälte & Patentanwälte

Steuerberater

Einzelkanzlei

nicht haftungsbeschränkt:

GbR, Partnerschaft, OHG

250.000 €

 

500.000 €

250.000 €

 

500.000 €

haftungsbeschränkt:

PartG mbB, GmbH,

AG, UG und KG

 

1.000.000 €
(bis zu 10 Berufsträger)

2.500.000 €
(mehr als 10 Berufsträger)

 

 

 

1.000.000 €

 


 

Bei Einzelkanzleien muss die Versicherungssumme pro Jahr nach wie vor 4-fach maximiert zur Verfügung stehen. Für alle übrigen Gesellschaftsformen berechnet sich die Maximierung aus der Anzahl der Gesellschafter und Geschäftsführer, mindestens jedoch das 4-fache.

Für die gemeinsame Berufsausübung als BAG sind zukünftig alle Rechtformen zulässig - neben den deutschen Rechtsformen also auch weitere europäische Rechtsformen der EU sowie der EWR-Staaten.

Die interprofessionelle Zusammenarbeit mit weiteren freien Berufen (z.B. Ärzten, Apothekern) in einer Berufsausübungsgesellschaft wird jetzt möglich.

Was müssen Sie als Vermittler jetzt tun?
Sofern Ihr Kunde allein tätig ist, ändert sich für ihn nichts. Wenn Ihr Kunde / Ihre Kunden aber gemeinschaftlich in einer Gesellschaft tätig sind, müssen die Versicherungen zwingend angepasst werden.

Um Ihnen ein Angebot zuzusenden, nutzen Sie bitte unseren Fragebogen!

Ihre Kunden werden durch die Kammern vermutlich hinreichend informiert worden sein. Wenn Ihre Kunden bei uns versichert sind, erhalten Sie in den nächsten Tagen ein Schreiben von uns, in dem wir Ihnen die notwendigen Anpassungen im Versicherungsschutz erläutern. Wir können bereits jetzt den ab 01.08.2022 erforderlichen Versicherungsschutz dokumentieren und die entsprechenden Versicherungsbestätigungen für die erforderliche Zulassung ausstellen.

Bei Fragen sprechen Sie uns gern an.

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